Ab dem 01.01.2011 tritt eine neue gesetzliche Anforderungen für die Erteilung von Freistellungsaufträgen in Kraft. Erstmals ist bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen die persönliche Steuer-Identifikationsnummer anzugeben. Diese können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen. Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Eheleuten ist auch die SteuerIdentifikationsnummer des Ehegatten im Antragsvordruck mitzuteilen.
Die neuen Formulare beinhalten auch die Möglichkeit, einen Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung zu stellen.